Vertrauensarbeitszeit
Die Vertrauensarbeitszeit
Was ist Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit „vertraut“ der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einhält und die Arbeitsaufträge erledigt. Im Vordergrund steht also nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern die rechtzeitige Erledigung der Arbeitsaufträge.
Die Vertrauensarbeitszeit erlebt in den letzten Jahren eine Renaissance und wird vermehrt auch bei nichtleitenden Angestellten angewandt. Der Betriebsrat sollte hier unbedingt darauf achten, dass Vertrauensarbeitszeit schnell zur „Selbstausbeutung“ führen kann, weil die Arbeitszeit nicht mehr über ein Zeitsystem erfasst wird.
Im Zweifelsfall sollte der Betriebsrat über § 87 Abs. 2 BetrVG eine Betriebsvereinbarung aushandeln, um die nichtleitenden Arbeitnehmer vor ausufernden Vertrauensarbeitszeitmodellen zu schützen oder zumindest für einen adäquaten finanziellen Ausgleich bei den betroffenen Arbeitnehmern zu sorgen.
September 2022: das BAG hat mit dem sog. Stechuhrurteil neue Herausforderungen an die Arbeitszeiterfassung definiert. Die Vertrauensarbeitszeit ist davon sicherlich auch betroffen.
BAG legt sich fest: Pflicht zur Zeiterfassung gilt bereits von Gesetzes wegen! Das Bundesarbeitsgericht hat eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Danach sind Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22). § 3 ArbSchG lautet auszugsweise: "(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. ..." Hinweis: Nachdem die Zeiterfassung danach bereits von Gesetzes wegen verpflichtend ist, das "Wie" in § 3 ArbSchG aber nicht vorgegeben ist, wird man nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für die Ausgestaltung und damit auch die Form der Zeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat zu bejahen haben. In Bezug auf "Vertrauensarbeitszeit" und "Homeoffice" wird es also notwendig, rechtssichere Lösungen auszuhandeln. Hier ist der Betriebsrat gefordert, die Pro und Contra verschiedener Lösungsansätze aus Arbeitnehmersicht zu bewerten und auszuhandeln. Info: dies ist die Entscheidung, die im Nachgang zur LAG Hamm Entscheidung zur Frage eines Initiativrechts des Betriebsrats zur Arbeitszeiterfassung erging. Zwar hat das BAG das Initiativrecht des BR erneut verneint, gleichwohl aber eine Zeiterfassungspflicht bejaht.(Der link zu der Fragestellung ist im nächsten Absatz angegeben)
2022: Lesen Sie zum Themenbereich Vertrauensarbeitszeit auch den Blogbeitrag zur Arbeitszeiterfassung im Betriebsrats-Blog.
Ferner ist der Beitrag zum Arbeitszeitgesetz interessant und zum Themenbereich Betriebsratsarbeit und Arbeitszeit findet sich auf dieser Seite auch ein interessanter Beitrag.