Vertrauensarbeitszeit
Die Vertrauensarbeitszeit
Was ist Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit „vertraut“ der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einhält und die Arbeitsaufträge erledigt. Im Vordergrund steht also nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern die rechtzeitige Erledigung der Arbeitsaufträge.
Die Vertrauensarbeitszeit erlebt in den letzten Jahren eine Renaissance und wird vermehrt auch bei nichtleitenden Angestellten angewandt. Der Betriebsrat sollte hier unbedingt darauf achten, dass Vertrauensarbeitszeit schnell zur „Selbstausbeutung“ führen kann, weil die Arbeitszeit nicht mehr über ein Zeitsystem erfasst wird.
Im Zweifelsfall sollte der Betriebsrat über § 87 Abs. 2 BetrVG eine Betriebsvereinbarung aushandeln, um die nichtleitenden Arbeitnehmer vor ausufernden Vertrauensarbeitszeitmodellen zu schützen oder zumindest für einen adäquaten finanziellen Ausgleich bei den betroffenen Arbeitnehmern zu sorgen.

2022: Lesen Sie zum Themenbereich Vertrauensarbeitszeit auch den Blogbeitrag zur Arbeitszeiterfassung im Betriebsrats-Blog.
Ferner ist der Beitrag zum Arbeitszeitgesetz interessant und zum Themenbereich Betriebsratsarbeit und Arbeitszeit findet sich auf dieser Seite auch ein interessanter Beitrag.