Kündigungsschutz für Azubis

  • Wie ist der Kündigungsschutz für Auszubildende geregelt?
  • Hier die rechtlichen Grundlagen kurz und leicht erklärt.
  • Kündigungsschutz bei Azubis, die Rechte nach BBIG

Azubi Kündigungsschutz

Azubis, also Auszubildende, genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der in den §§ 20 – 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt ist. Als Auszubildender lernt man den Job, aber eben auch „Arbeitsleben“. Es empfiehlt sich, dass man bei Beginn der Ausbildung auch mal den Betriebsrat kennenlernt.

Kündigungsschutz Azubi
/ für Auszubildende
Kündigungsschutz Azubi. Betriebsrat Lexikon

Hier die wichtigsten Paragrafen zum Azubi Kündigungsschutz:

§ 20 BBiG (Probezeit)

Zu Paragraf 20 des Berufsbildungsgesetzes muss man wissen:

Die Probezeit beträgt mindestens einen und maximal vier Monate.

§ 21 BBiG (Beendigung)

In diesem Paragrafen wird für Azubis geregelt, dass nach Ausbildungszeit der Vertrag endet.  Wegen einer Weiterbeschäftigung sollte man sich also frühzeitig genug kümmern.

Generell endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit, spätestens jedoch mit Bestehen der Abschlussprüfung. Eine Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung um ein Jahr ist möglich.

§ 22 BBiG (Kündigung)

Als Azubi genießt man einen besonderen Schutz in Bezug auf Kündigungen.  Doch „aus wichtigem Grund“  kann auch Auszubildenden gekündigt werden. Der Schutz ist also kein Freifahrtschein für Azubis.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund (zumeist fristlos) kündigen, während der Auszubildende jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen kann.

Hinweise

Achtung: Häufig muss vor einem gerichtlichen Verfahren zunächst ein Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet werden (z.B. vor der IHK).

Für Azubis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)  besteht zudem unter gewissen Umständen ein Übernahmeanspruch nach der Ausbildung (vgl. § 78 a BetrVG)

Wichtiger Tipp.

Im Falle einer Kündigung ist immer anzuraten, den Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

Der JAV:

Ein guter Ansprechpartner ist auch die JAV  (die Jugend- und Auszubildendenvertretung) im Betrieb. Die JAV vertritt gemeinsam mit dem Betriebsrat die Belange aller jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren sowie aller zur Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. D.h.  Azubis bis 25 Jahre sollten sich immer auch zur JAV informieren, wenn sie mit der Ausbildung neu anfangen.

JAV Seminare / Ratgeber Glossar / Fortbildungen und Kurse / 2023 / Schutz vor Kündigungen bei Auszubildenden.

Links hier im Blog: Allgemeines Arbeitsrecht Teil 1 und Arbeitsrecht Seminar ÜBERBLICK


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