Arbeitszeitgesetz
Was regelt das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz regelt die höchstzulässige Arbeitszeit pro Tag, die Arbeitspausen und die Mindestruhezeiten zwischen Arbeitstagen.
Die relevanten Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Teil des Arbeitsschutzes. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit auf im Normalfall maximal 10 Stunden (§ 3 ArbZG), es regelt die Pausen während der Arbeitszeit (§ 4 ArbZG) und die Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit (§5 ArbZG), sowie die Sonntag- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG). Weitere Bereiche sind Regelungen zur Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG) und der Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung (§ 11 ArbZG).
Aufgaben des Betriebsrats in Bezug auf die Arbeitszeiten
Für Betriebsräte ist das Arbeitszeitgesetz von enormer Bedeutung, da es Aufgabe des Betriebsrats ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Pausenzeiten
Besonders ist auf die Einhaltung der Pausenzeiten zu achten. Hier ist geregelt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden zu unterbrechen ist.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Zudem bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit (z.B. Überstunden) nach § 87 Abs. 2 BetrVG.
Arbeitsschutz
Als Teil des Arbeitsschutzes bestehen auch Verbindungen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und natürlich zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wichtige Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes sind u.a.
- § 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Samstag) darf acht Stunden nicht überschreiten, kann aber auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden (10 Stunden Regelung), wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
- § 4 ArbZG: Ruhepausenregelung (wie oben erläutert)
- § 10 ArbZG: Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (z.B. für Polizei, Not- und Rettungskräfte, Krankenhauspersonal etc.)
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