Arbeitsplatzbeschreibung 100
Definition einer Arbeitsplatzbeschreibung: je nach Profession des Verfassers einer Arbeitsplatzbeschreibung, kann die Erklärung, was diese ausmacht, verschiedenen Schwerpunkte haben: Ein BWLer mit Blick auf das Organigramm / Betriebsabläufe legt sicherlich andere Aspekte in den Mittelpunkt als ein Verfahrensingenieur, der wahrscheinlich zusätzliche Informationen – wahrscheinlich technische und in Bezug auf die Anforderungen an die Qualifikation – in der Beschreibung des Arbeitsplatzes in den Vordergrund stellt. Dagegen wird jemand aus dem Personal-Marketing (eher Marketing, also attraktivere Darstellung) oder in der Verwaltung im Personalwesen (evtl. arbeitsrechtliche Aspekte) wiederum noch andere Schwerpunkte setzen.
- Definition „Arbeitsplatzbeschreibung“ (Zweck, welche Inhalte)
- Inwieweit für den Betriebsrat ein relevantes Thema
Hier interessiert uns neben einer möglichst allgemeingültigen Definition auch Frage, inwieweit die Arbeitsplatzbeschreibung als Themenfeld für die Betriebsratsarbeit Relevanz hat.
Denn die Beschreibung eines Arbeitsplatzes hat auch mit Arbeitsbedingungen, Arbeitsort, Teamgröße und Belastung der Kollegen am Arbeitsplatz zu tun. Bei Betriebsratsseminaren werden Organisation von Arbeitsplätzen, Umgestaltung und Verschiebungen / Versetzungen von Arbeitsplätzen etc. pp im Arbeitsrecht Seminar Teil 2 (s.u.) besprochen.
Was ist eine Arbeitsplatzbeschreibung?
Unter einer Arbeitsplatzbeschreibung versteht man die ausführliche, detaillierte und personenneutrale Beschreibung aller Tätigkeiten, die auf einer bestimmten Stelle im Unternehmen erbracht werden müssen. Für den Stelleninhaber besteht der Vorteil darin, dass er genau weiß, welche Tätigkeiten er auszuführen hat und wo seine Stelle im Organigramm (z.B. Überordnung zum Vorgesetzten und die eventuelle Unterordnung anderer Mitarbeiter bei Leitungsfunktionen) verortet ist. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil darin, auch bei einer Vielzahl von Tätigkeiten im Unternehmen schnell erfassen zu können, was zum Aufgabenbereich des Stelleninhabers gehört.
Stellenbeschreibungen müssen regelmäßig überprüft und angepasst werden, da sich Stellenzuschnitte (z.B. Verantwortungsbereiche, Hierarchien oder Befugnisse) schnell ändern können.
Was gehört in eine Arbeitsplatzbeschreibung?
Die Arbeitsplatzbeschreibung hat häufig folgende Inhalte:
- Stellenbezeichnung
- Position im Organigramm: Nennung direkter Vorgesetzter
- Arbeitsplatz / Arbeitsort / die Organisationseinheit
- Arbeitszeiten / Arbeitsumfang
- Vertreter im Krankheitsfall oder bei Urlaub
- Ausbildung / Qualifikationen
- ausführliche Stellenbeschreibung: was muss geleistet werden, was ist das Ziel der Tätigkeit
- weitere Kompetenzen
- ggf. Materiallagerverantwortung, Budgetverantwortung o.ä. Aspekte des Aufgabenbereichs
- Tarifgruppe, Lohn / Gehalt /
- Standort des Arbeitsplatzes
- Zuordnung zum Unternehmensbereich
- Abteilung / Person, die für die inhaltliche Umsetzung der beschriebenen Komponenten des Arbeitsplatzes zuständig ist
- Abteilung / Person, die für die Definition der Beschreibung des Arbeitsplatzes zuständig ist.
…. sicherlich ist die Liste unvollständig. Je nach Branche, Aufgabenbereich, technischen und organisatorischen Anforderungen kommen sicherlich weitere Komponenten für eine eindeutige Beschreibung hinzu. Ferner ist die Fragestellung um flexible Aufgabenbereiche, Projektarbeit, Flexibilisierung des Arbeitsplatzes im Rahmen von Wettbewerbsfähigkeit oder von Projektarbeit, …. Arbeitswelt 2.0 oder 4.0 – ganz wie sie möchten – zu beachten.
Arbeitsplatzbeschreibung bei Flexibilisierung der Arbeitswelt
Inwieweit so eine Beschreibung einen Aufgabenrahmen für flexible Einsatzfähigkeit oder starre Aufgabenerfüllung darstellen soll und kann, hat auch mit der Unternehmensphilosophie zu tun. Da aber Arbeitnehmerrechte immer tangiert sind, sollte der Betriebsrat sich dieser Diskussion nicht verschließen und up to date eine Position zu Pro und Contra von unterschiedlich festen Beschreibungen von Arbeitsplätzen im Betrieb entwickeln können, bzw. wissen, welche Auswirkungen das auf die Arbeitsumwelt der Kollegen haben kann.
Ist der Betriebsrat involviert?
Arbeitsplatzbeschreibung und Betriebsrat: Ein Anspruch auf Erstellung von oder Mitbestimmungsrechte bei der Erarbeitung von Arbeitsplatzbeschreibungen bestehen für den Betriebsrat nicht. Arbeitsplatzbeschreibungen sind keine Auswahlrichtlinien gem. § 95 BetrVG und bedürfen daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates.
Warum ist dieses Thema für den Betriebsrat trotzdem relevant?
Dennoch sollte der Betriebsrat darauf drängen, hier beteiligt zu werden, um Einfluss auf die spätere Organisation und die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer zu nehmen.
Es sind Fragestellungen, wie Umgruppierung, Belastung am Arbeitsplatz, Überstunden, Burnout, Ausbildung, Arbeitsort bis hin zu Einstellung und Kündigung, mit der Beschreibung und Einordnung des Arbeitsplatzes tangiert.
Außerdem kann der Arbeitnehmer sich immer auf seine Arbeitsplatzbeschreibung beziehen, falls der Arbeitgeber ihm neuen Verantwortungsbereiche zuschreiben möchte.
Das thematisch passenden Betriebsrat-Seminare dazu:
Erfahren Sie mehr zu diesem Thema in unserem Betriebsratsseminar Arbeitsrecht Teil 2. Überblick: Arbeitsrecht Seminar als Betriebsrat Grundlagenseminar. Zielgruppe dieses Seminars sind alle Betriebsratsmitglieder, da es sich um ein Grundlagenseminar handelt. Somit ist das Arbeitsrecht Seminar Teil 2 auch für Neueinsteiger in den Betriebsrat perfekt geeignet.
Ferner sind auch Seminare zu BEM, für die SBV, zu Belastungen am Arbeitsplatz oder auch zu Fragen der Arbeitszeitmessung / Arbeitszeiterfassung (z.B. Stechuhrurteil) tangiert.
Interessante Links zu der Thematik:
- Zur Diskussion: Vorteile und Nachteile einer festen Arbeitsplatzbeschreibung sowie ein guter Überblick zu den Komponenten. Eher aus Arbeitgebersicht. Doch es ist für Betriebsräte immer schlau zu wissen, wie die Arbeitgeberseite ein Thema definiert und bewertet. Hier entlang, externer link, öffnet in neuem Tab/ Fenster.
- „Die Ausführlichkeit einer Tätigkeitsbeschreibung sowie die Verwendung einer Versetzungsklausel ist ein zweischneidiges Schwert – …“ heißt es bei Ingenieur.de Wer sich tiefergreifender mit weiteren Rechtsgrundlagen und Pro und Contra von möglichst festen Tätigkeitsbeschreibungen auseinandersetzen möchte, kann hier eine Menge Gedankenanstöße finden. Als Betriebsrat wird man wahrscheinlich nicht immer der Position des Autors des Beitrages zustimmen; daher ein interessanter Beitrag, um weitere Aspekte der Diskussion um Arbeitsplatzbeschreibungen – Stellenbeschreibungen – Tätigkeitsbeschreibungen kennenzulernen. Hier entlang, externer link, öffnet in neuem Tab / Fenster.
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2020/2023 /2900 R 263