Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Was macht die Schwerbehindertenvertretung?
Nach § 178 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, deren Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dabei arbeitet die SBV in der Regel eng mit den Integrationsämtern der Bundesländer zusammen. Die SBV hat das Recht an allen Sitzungen des Betriebsrats mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 178 Abs. 5 SGB IX). Neu ist, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung der SBV rechtsunwirksam ist (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden (vgl. § 177 Abs. 1 SGB IX).
Die regelmäßigen Wahlen selbst finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 SGB IX). Ende 2022 gibt es also die nächsten SBV Wahlen.
Für Betriebsräte ist – wie oben angedeutet – zu beachten, dass die SBV an allen Sitzungen des Betriebsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann (vgl. auch § 32 BetrVG), egal ob es in der Sitzung um schwerbehinderte Menschen geht oder nicht. Möchte ein SB-Vertreter an allen Sitzungen teilnehmen, so muss er regelmäßig geladen werden.