Friedenspflicht

In diesem Info-Beitrag für Betriebsrat Wissen geht es um Friedenspflicht und Betriebsfrieden (Frieden B R / B R Frieden).

Friedenspflicht und Betriebsfrieden

Was bedeuten Friedenspflicht und Betriebsfrieden?

Die Friedenspflicht bedeutet zunächst, dass die Parteien eines Tarifvertrages (Arbeitgeber und Gewerkschaften) verpflichtet sind, zu bestimmten Zeiten den „Tarif-Frieden“ zu wahren, also auf Streiks und Aussperrungen zu verzichten. Für die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) gilt hingegen eine dauerhafte Friedenspflicht. Nach § 74 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig (siehe auch Betriebsfrieden).

Friedenspflicht für den Betriebsrat, Betriebsfrieden Beitrag

Betriebsfrieden:

Nach § 2 Abs. 1 BetrVG sollen Betriebsrat (B R) und Arbeitgeber (AG) vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dahinter steht der Gedanke, dass beide Parteien Konflikte – anders als Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – möglichst auf der Dialogebene beilegen sollen. Der Frieden im Betrieb soll also gewahrt bleiben (Betriebsfrieden).

Um den Frieden im Betrieb zu sichern, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz in § 74 BetrVG Folgendes:

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen AG und BR sind unzulässig. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt (§ 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Was versteht man unter Betriebsfrieden?

AG und BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden (§ 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

AG und BR haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2, S. 3 BetrVG).
Arbeitskampfmaßnahmen

Führen Tarifparteien Arbeitskampfmaßnahmen durch (z.B. Streiks und Aussperrungen), so hat sich der Betriebsrat jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten. In seiner Rolle als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied hat ein Betriebsratsmitglied jedoch wie jeder andere Arbeitnehmer ein Recht auf Teilnahme am Streik.

Störung des Arbeitsablaufs

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebsparteien nicht ihre gegenseitigen Rechte und Befugnisse respektieren, nicht die vorgesehenen Verfahren einhalten oder in sonstiger Weise gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen (z.B. Anzeige des Arbeitgebers durch den Betriebsrat bei der Gewerbeaufsicht ohne vorher mit dem Arbeitgeber gesprochen zu haben)

Parteipolitische Betätigung

Arbeitgeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Hiermit ist insbesondere die Werbung für bestimmte Parteien, die Sammlungen von Unterschriften oder von Geldspenden für eine bestimmte Partei gemeint.

Friedenspflicht

Was versteht man unter Friedenspflicht?

Die Friedenspflicht bezeichnet hingegen die Phase, in der ein Tarifvertrag existiert. In dieser Phase ist es den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgebern) generell untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) durchzuführen.

Für die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien spielen das Tarifvertragsgesetz (TVG) und das Grundgesetz (Art 9  GG -> Koalitionsfreiheit) eine wichtige Rolle.

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