Gleichbehandlungsgrundsatz
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Was versteht man unter dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber im Rahmen der Aufstellung abstrakter Regeln, einzelne Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern in vergleichbarer Lage nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, können vergleichbare Mitarbeiter verlangen, ebenso behandelt zu werden. Er insbesondere aus § 242 BGB „Treu und Glauben“ hergeleitet. In der Praxis ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere bei der Gewährung von freiwilligen Sondervergütungen von Bedeutung.

Für den Betriebsrat bedeutet das, dass er einen Blick dafür haben muss, dass bei Sondervergütungen der Gleichbehandlungsgrundsatz im Betrieb eingehalten wird. Siehe hierzu §75 BetrVG.
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- Betriebsratswissen / BR Wissen: weitere Begriffe, die für Betriebsräte wichtig sind, werden kurz erklärt.
- Arbeitsrecht
- § 242 BGB
- Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
- ein interessanter Diskussionsbeitrag zu ungleichen Löhnen in der FAZ hier (externer link, nur um auch weitere Aspekte der Diskussion aufzuzeigen, die man im Laufe des Seminars diskutieren könnte und überlegen kann, welche Position man als Betriebsrat dazu einnimmt.)
- §75 Betriebsverfassungsgesetz
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